In Betrieben ab 51 bis zu 100 wahlberechtigten Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern. Ab dieser Größe gibt die Wahlordnung vor, dass Vorschlagslisten eingereicht werden müssen. Relativ einfach ist es, wenn lediglich eine Vorschlagsliste eingereicht wird oder die Wahl nachdem vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt wird (das bei 5 bis 100 Wahlberechtigten zwingend gilt und in Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten vereinbart werden kann). Dann erfolgt die Wahl nach der sogenannten Persönlichkeitswahl. Die Wähler können selbst entscheiden, welche Kolleginnen und Kollegen sie für kompetent, engagiert und am besten geeignet halten, ihre Interessen gegenüber der Arbeitgeberseite zu vertreten.
Wird mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht, kommt es automatisch zur Listenwahl (auch als Verhältniswahl bezeichnet). Hier stellen sich Kandidat*innen in konkurrierenden oder gegnerischen Listen zur Wahl. Die wahlberechtigten Kolleg*innen haben nur noch die Auswahl zwischen den jeweiligen Listen und damit auch nur noch eine Stimme! Wer letztendlich in den Betriebsrat kommt, hängt von der Reihenfolge auf der Liste und dem Stimmenverhältnis ab. Der Wahlkampf ist komplexer und wird in der Regel auch härter geführt als bei der Persönlichkeitswahl.